Vereinssatzung

 

  • 1 Name und Sitz

Der im Jahre 1925 gegründete Haus- und Grundbesitzer-Verein von Sasel, Poppenbüttel und Umgegend e. V. hat seinen Sitz in Sasel.

 

  • 2 Aufgaben

Die Zwecke des Vereins sind:

  • allgemeine Förderung städtischer, insbesondere den Grundbesitz und die Wohnungswirtschaft

betreffender Angelegenheiten;

  • Hebung des Bau- und Wohnungswesens und Pflege des Stadtbildes;
  • Förderung und Schutz der Belange seiner Mitglieder, und zwar für alle Arten des Grundbesitzes (bebautes und unbebautes Grundeigentum, Miet-, Geschäfts-, Kontor-, Ein- und Mehrfamilienhäuser sowie Eigentumswohnungen (Alt- und Neubauten) durch Vorträge, Beratung und Auskunftserteilung durch Fachkräfte auf allen Gebieten der Raumbewirtschaftung;
  • Mitarbeit an den Grundbesitz betreffenden Gesetzesvorlagen, Verordnungen und sonstige Bestimmungen und Zusammenarbeit mit den maßgebenden Staatsstellen, Behörden und Verbänden, insbesondere mit und im Grundeigentümer-Verband Hamburg von 1832 e.V.

 

  • 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 4 Mitgliedschaft
  • Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die Grundbesitzer sind oder werden wollen, die Grundbesitz in irgendeiner Eigenschaft verwalten oder beruflich mit Grundbesitz umgehen. Dem Eigentum stehen Nießbrauch, Erbpacht und Erbbaurecht sowie Wohnungseigentum gleich (Grundbesitz). Als förderndes Mitglied kann auch beitreten, wer nicht Grundbesitzer ist, jedoch durch Beitragszahlungen und sonstige Leistungen die Zwecke des Vereins fördert.
  • Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein und seine Bestrebungen erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden und sind als solche von der Zahlung des Beitrages befreit.
  • Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
  • Die Mitgliedschaft endet:
  1. a) durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand mit 6 Monaten Frist zum

Jahresende;

  1. b) durch den Tod; dann steht dem Verein der Beitrag bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu,

in dem das Mitglied gestorben ist; die Übernahme der Mitgliedschaft durch den oder die

Erben sind zulässig;

  1. c) durch Ausschluss, den der Vorstand beschließt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

 

  • 5 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der Satzung und sonstigen von den Vereinsorganen getroffenen Regelungen

  1. a) an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
  2. b) alle dazu bestimmten Einrichtungen des Vereins zu benutzen,

die Verbandszeitschrift zu den Sonderbedingungen des Grundeigentümer-Verbandes Hamburg von 1832 e. V. zu beziehen,

  1. d) unentgeltlich Rat und Auskunft in allen den Grundbesitz betreffenden Angelegenheiten zu

beanspruchen.

 

  • 6 Pflichten
  • Die Mitglieder unterwerfen sich durch den Beitritt den Bestimmungen dieser Satzung und

verpflichten sich, die gemeinschaftlichen Belange des Grundbesitzes zu fördern.

  • Sie sind verpflichtet, den Jahresbeitrag zu zahlen, der im Januar fällig ist.

 

  • 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind 1. der Vorstand, 2. die Mitgliederversammlung.

Sie haben die anerkannten demokratischen Grundsätze, insbesondere bei Wahlen, Versammlungsbestimmungen und Beschlussfassungen, zu achten.

 

 

 

 

  • 8 Der Vorstand
  • Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem 1. und 2. Kassierer, dem 1. und 2. Schriftführer sowie bis zu 6 Beisitzern. Die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung für jeweils vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  • Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand bis zur nächsten Hauptversammlung selbst durch Vorstandbeschluss.
  • Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Verein wird gesetzlich durch den 1. und den 2. Vorsitzenden oder einen Vorsitzenden gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Vorstandes vertreten.
  • Dem Vorstand obliegt insbesondere:
  1. a) Festsetzung der Beiträge, unter Berücksichtigung des Umfanges des eigenen oder verwalteten Grundbesitzes,
  2. b) Beschlussfassung über Haushaltsplan und Jahresabrechnung,
  3. c) Entgegennahme und Aufstellung der Wahlvorschläge für den Vorstand,
  4. d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

 

  • 9 Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Außer der Jahreshauptversammlung finden Mitgliederversammlungen statt wenn
  1. a) der Vorstand dies beschließt,
  2. b) mindestens 5 % aller Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragen.
  • Der Jahreshauptversammlung obliegt insbesondere
  1. a) die Wahl des Vorstandes,
  2. b) die Wahl von zwei Kassenprüfern, -jährlich zu wählen-,
  3. c) die Beschlussfassung über Ehrenmitgliedschaft, Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins oder über die vom Vorstand oder von den Mitgliedern gestellten Anträge.
  • Die Mitgliederversammlung kann nur über solche Gegenstände Beschluss fassen, die in der Einladung als Tagesordnungspunkt aufgeführt sind. Um einen bestimmten Gegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung setzen zu können. Müssen dieses mindestens 100 Mitglieder fordern.
  • Ein Mitglied kann zur Ausübung seines Stimm- und Wahlrechtes ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigen, ggf. die Vollmacht mit Weisung zu bestimmter Ausübung versehen.

 

  • 10 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann in jeder zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung erfolgen, wenn drei viertel der abgegebenen Stimmen der Änderung zustimmen, sofern mindestens

500 Mitglieder oder

25 % aller Mitglieder

anwesend oder durch eine schriftliche Vollmacht auf einen Anwesenden vertreten sind.

 

  • 11 Auflösung des Vereins
  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung, in der mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind, mit mindestens zweidrittel Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Erscheint in der ersten Versammlung nicht die Hälfte aller Mitglieder, so genügt in der zweiten Versammlung die Anwesenheit von ein viertel aller Mitglieder. Beschließen diese die Auflösung, so muss die Bestätigung in einer dritten Versammlung nach den Vorschriften für die zweite Versammlung stattfinden. Erscheint jedoch in der ersten Versammlung die Hälfte aller Mitglieder und beschließt Zweidrittel-Mehrheit die Auflösung, so bedarf dieser Beschluss der Bestätigung in einer zweiten Hauptversammlung, die nicht vor Ablauf von 14 Tagen, aber längstens innerhalb von vier Wochen nach der ersten zu berufen ist.
  • In der zweiten Versammlung genügt für die Bestätigung des in der ersten Hauptversammlung gefassten Beschlusses die unbedingte Mehrheit der dann anwesenden Mitglieder. Die zweite Versammlung beschließt sodann über die Verwendung des Vereinsvermögens, jedoch darf das Vermögen nur zu gemeinnützigen Zwecken verwendet werden.

 

Sasel, den 26.02.1993