1 Name und Sitz
Haus & Grund Sasel, Poppenbüttel und Umgebung e.V.
Vereinssitz ist in Hamburg.
2 Vereinszweck
Die Zwecke des Vereins sind:
- Förderung und Schutz der Belange seiner Mitglieder, und zwar für alle Arten des Grundbesitzes (bebautes und unbebautes Grundeigentum, Miet-, Geschäfts-, Kontor-, Ein- und Mehrfamilienhäuser sowie Eigentumswohnungen (Alt- und Neubauten) durch Vorträge, Beratung und Auskunftserteilung durch Fachkräfte auf allen Gebieten der Raumbewirtschaftung;
- allgemeine Förderung städtischer, insbesondere den Grundbesitz und die Wohnungswirtschaft betreffender Angelegenheiten;
- Hebung des Bau- und Wohnungswesens und Pflege des Stadtbildes;
- Mitarbeit an den Grundbesitz betreffenden Gesetzesvorlagen, Verordnungen und sonstige Bestimmungen und Zusammenarbeit mit den maßgebenden Staatsstellen, Behörden und Verbänden, insbesondere mit und im Grundeigentümer-Verband Hamburg von 1832 e.V.
3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4 Mitgliedschaft
Mitglieder können alle Personen werden, die Grundeigentümer sind oder werden wollen, die Grundeigentum verwalten oder beruflich mit Grundeigentum umgehen. Dem Eigentum stehen Nießbrauch und Erbbaurecht sowie Wohnungseigentum gleich.
Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austrittserklärung in Textform mit 3 Monaten Frist zum Jahresende;
- den Tod; dann steht dem Verein der Beitrag bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu, in dem das Mitglied gestorben ist; die Übernahme der Mitgliedschaft durch den oder die Erben ist zulässig;
- Ausschluss, den der Vorstand beschließt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Die Mitgliederdaten werden digital gespeichert und nur für Vereinszwecke genutzte. Mit der Stellung des Aufnahmeantrages stimmt das Mitglied der Weitergabe seiner Daten an den Landesverband zum Zwecke der gemeinsamen Betreuung der Mitgliedschaft zu.
Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein und seine Bestrebungen erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden und sind als solche von der Zahlung des Beitrages befreit.
5 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der Satzung und sonstigen von den Vereinsorganen getroffenen Regelungen
- a) an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
- b) alle dazu bestimmten Einrichtungen des Vereins zu benutzen,
- c) Rat und Auskunft in allen die Grundstücks- und Wohnungswirtschaft betreffenden Angelegenheiten einzuholen.
- d) Verbands- und Vereinsmitteilungen zu beziehen.
6 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder unterwerfen sich durch den Beitritt den Bestimmungen dieser Satzung und verpflichten sich, die gemeinschaftlichen Belange des Grundbesitzes zu fördern.
Sie sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag nach Fälligkeit zu zahlen.
7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer sowie bis zu 6 Beisitzern. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederhauptversammlung für jeweils vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederhauptversammlung selbst durch Vorstandbeschluss.
Der Verein wird gesetzlich durch den 1. und den 2. Vorsitzenden oder einen Vorsitzenden gemeinsam mit dem Schriftführer oder dem Kassenwart vertreten.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, unter anderem
- Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und deren Einberufung
- Festsetzung der Beitragshöhe, unter Berücksichtigung des Umfanges des eigenen oder verwalteten Grundeigentums des Mitgliedes
- Aufstellung des Haushaltsplanes und der Jahresabrechnung
- Entgegennahme und Aufstellung der Wahlvorschläge für den Vorstand
- Wahl der Delegierten für die Vertreterversammlung des Grundeigentümer-Verbandes Hamburg
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
9 Mitgliederversammlung
Der Jahreshauptversammlung obliegt insbesondere
- die Wahl des Vorstandes
- die jährliche Wahl von zwei Kassenprüfern
- die Beschlussfassung über die Ehrenmitgliedschaft, Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins oder über die vom Vorstand oder von den Mitgliedern gestellten Anträge
- Beschlussfassung über Jahresabschluss und Haushaltsplan
- Entlastung des Vorstandes
- Die Beschlussfassung über eine angemessene Aufwandsentschädigung für den Vorstand
Der Vorstand lädt unter Angabe der Tagesordnung in Textform oder durch Veröffentlichung in der Verbandszeitschrift des Grundeigentümer-Verbandes Hamburg mit einer Frist von drei Wochen zur Mitgliederversammlung ein.
Die Mitgliederversammlung kann als Präsens-Veranstaltung, als Online-Versammlung (z.B. per Videokonferenz) oder in hybrider Form stattfinden. Über die Form entscheidet der Vorstand. Die Teilnahme an einer Online- oder Hybridversammlung gilt als persönliche Teilnahme.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Weitere Mitgliederversammlungen finden statt, wenn
- der Vorstand dies beschließt,
- mindestens 10 % aller Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung in Textform beantragen.
10 Verfahrensregeln
Für Beschlüsse ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch offene Abstimmungen. Auf Beschluss der Mehrheit der Stimmberechtigten oder des Vorstandes, kann geheim abgestimmt werden.
Die Beschlüsse werden vom Schriftführer protokolliert und die Niederschrift wird vom 1. oder vertretungsweise vom 2. Vorsitzenden und vom Schriftführer unterschrieben.
11 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann in jeder zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn drei Viertel der abgegebenen Stimmen der Änderung zustimmen.
12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, in der mindestens 40 Prozent der Mitglieder anwesend sind, mit zweidrittel Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Bei Beschlussunfähigkeit findet innerhalb von drei Monaten eine zweite Versammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit ¾ Mehrheit die Auflösung beschließen kann.
Die Mitgliederversammlung beschließt sodann über die Verwendung des Vereinsvermögens. Jedoch darf das Vermögen nur zu gemeinnützigen Zwecken verwendet werden.
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 06.11.2025 in Hamburg.